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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Pfaff Energieberatung, Dipl.-Ing. (FH) Thomas Pfaff, Pfaffstraße 3, 74189 Weinsberg

1. Vertragsgrundlagen

1.1 Für alle Leistungen und Lieferungen der Pfaff Energieberatung gelten ausschließlich diese Vertragsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsleitung der Pfaff Energieberatung. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Pfaff Energieberatung ihnen nicht widerspricht oder den Vertrag durchführt. Diese Vertragsbedingungen gelten als Grundlage für alle Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern, unabhängig davon, ob in einzelnen Bestellungen und Auftragsbestätigungen darauf ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.2 Auch bei künftigen Geschäften mit dem Kunden gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Angebote von der Pfaff Energieberatung sind freibleibend und verlieren nach 30 Tagen ihre Gültigkeit. Kundenbestellungen bedürfen der schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Ausführung der Arbeiten durch uns. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.2 Die von der Pfaff Energieberatung erstellte Ertragsprognose, die Amortisationszeit sowie die prognostizierte Energieeinsparung sind keine zugesicherten Eigenschaften und Garantien.

3. Preise

3.1 Die von uns genannten Preise schließen Verpackungs-, Transport- und Versicherungsspesen sowie alle sonstigen Nebenkosten nicht ein.

3.2 Für den Fall, dass eine Lieferung nach einer mit der Erteilung der Auftragsbestätigung beginnenden Zeitdauer von 3 Monaten erfolgen soll, behalten wir uns eine Preisangleichung an zwischenzeitlich erfolgte Kostensteigerungen vor.

3.3 Berechnete Verpackungskosten berechtigen den Kunden nicht, bei Rücklieferung eine Kostenerstattung zu verlangen. Die Verpackung wird selbstkostend berechnet und wird nicht zurückgenommen.

4. Lieferung, Installation und Leistung

4.1 Wird ein schriftlich vereinbarter Liefer- und/oder Installationstermin überschritten, so ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erfolgt die Lieferung/Installation nicht bis zum Ablauf der Nachfrist, ist der Kunde unter Ausschluss anderer Rechte berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Ist nur ein Teil der Lieferung/Installation betroffen, beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf diesen Teil, es sei denn, die erfolgte Lieferung/Installation hätte für den Kunden keinen Sinn mehr. Gerät die Pfaff Energieberatung aus Gründen, die sie zu vertreten hat, in Verzug, stehen dem Kunden Schadensersatzansprüche nur zu, wenn die Ursache des Verzuges auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

4.2 Kommt es zu Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung/Installation wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Personalmangel, Mängel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen, Witterungseinflüsse usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Lieferanten eintreten, kann die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinausgeschoben werden. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Kunde nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten und unter Ausschluss weitergehender Rechte die Rückzahlung etwaiger geleisteter Anzahlungen zu verlangen.

4.3 Bei Lieferantenausfall hat die Pfaff Energieberatung das Recht, anstelle der vereinbarten Ware eine gleichwertige Ware eines anderen Herstellers zu liefern und zu installieren.

4.4 Für die Installation der Anlage ist vom Kunden ein Montagepreis zu entrichten, der hinsichtlich des Aufbaus und des Anschlusses der Anlage und Geräte pauschal, hinsichtlich der Erstellung des Leitungsnetzes, evtl. Erdarbeiten und Gerüststellung nach Aufwand zu den bei der Pfaff Energieberatung üblichen Preisen berechnet wird. Soweit erforderlich, stellt der Kunde geeignete und verschließbare Lager- und Aufenthaltsräume zur Verfügung.

4.5 Die Pfaff Energieberatung ist dem Kunden bei der Erstellung der Anträge an den Netzbetreiber behilflich.

5. Aufgaben des Kunden / Anlagenbetreibers

5.1 Er schließt die Verträge mit dem Netzbetreiber, trägt die Netzanschlusskosten und vereinbart die Höhe der Einspeisevergütung.

5.2 Vor Installation der Anlage prüft er die Statik des Daches. Der Kunde versichert darüber hinaus die einwandfreie Dachbeschaffenheit.

5.3 Der Kunde klärt die öffentlich-rechtliche Genehmigung und stellt die evtl. erforderlichen Bauanträge und kümmert sich um die Baugenehmigung.

6. Gefahrenübergang

6.1 Mit Anlieferung der zur Anlage gehörenden Teile (Material, Module, Wechselrichter usw.) beim Kunden geht die Gefahr für Verlust und Beschädigung auf diesen über.

7. Zahlungen, Abtretungen

7.1 Sämtliche Zahlungen sind ohne jeden Abzug, zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe, frei des Standortes der Pfaff Energieberatung zu leisten. Die Pfaff Energieberatung ist bei Photovoltaikanlagen und/oder deren Komponenten berechtigt, von der Auftragssumme 90 % nach erfolgter Auftragsbestätigung zu verlangen. Der Rest ist unverzüglich nach Fertigstellung und Rechnungseingang zu zahlen. Kann nicht der gesamte Liefer- und Leistungsumfang des Auftrages zu einem Termin fertig gestellt werden, so werden wirtschaftlich selbstständige Auftragsteile schrittweise eingerichtet. Über eingerichtete Auftragsteile kann die Pfaff Energieberatung anteilig, unter Ansatz der vereinbarten Preise, Teilrechnungen erstellen, welche unter Anrechnung bereits gezahlter Anzahlungen zu begleichen sind.

7.2 Rechnungen sind spätestens innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen, soweit nicht anders vereinbart.

7.3 Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn die Pfaff Energieberatung über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck vorbehaltlos und unentgeltlich eingelöst wurde.

7.4 Zahlungen mittels Wechsel werden nicht akzeptiert.

7.5 Im Falle des Verzuges des Kunden sind wir berechtigt, die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Fristsetzung nicht nach, so tritt er bis zur Begleichung aller Forderungen die Einspeisevergütung in voller Höhe an die Pfaff Energieberatung ab. Gegenüber dem Kunden behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

7.6 Bei Erstbelieferung von Kunden, bei Lieferungen ins Ausland, bei Verzug des Kunden sowie bei Bekanntwerden anderer Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, können wir Vorauskasse verlangen.

7.7 Zahlungen des Kunden werden stets nach §§ 366 Abs. 2, 367 BGB verrechnet. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Gegen die Pfaff Energieberatung gerichtete Ansprüche dürfen ohne deren Zustimmung nicht abgetreten werden.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die Pfaff Energieberatung behält sich das Eigentum an den gelieferten/installierten Waren (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller ihrer bestehenden und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

8.2 Für den Fall, dass unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verbindung erlischt (z.B. bei Einbau), wird hiermit vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache anteilsmäßig nach dem Rechnungswert der Vorbehaltsware auf die Pfaff Energieberatung übergeht und vom Kunden unentgeltlich für uns verwahrt wird.

8.3 Der Kunde wird Vorbehaltsware auf seine Kosten und zu unseren Gunsten ausreichend gegen Schadensrisiken sowie gegen Diebstahl versichern.

8.4 Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeiten und verkaufen, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Bei Weiterverkauf hat er sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises vorzubehalten. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Kunde die Abtretung offenlegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen aushändigen.

8.5 Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns schriftlich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.

8.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auch von Dritten auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. Der Kunde tritt uns zu diesem Zweck hiermit seine Herausgabeansprüche gegen den Dritten ab. In der Rücknahme und in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

9. Rügepflicht, Sach- und Rechtsmängel

9.1 Der Kunde wird alle unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Lieferung oder Anzeige der Betriebsbereitschaft untersuchen und Mängel oder Abweichungen von seiner Bestellung unverzüglich schriftlich rügen. Es gilt § 377 HGB. Ist er Verbraucher, ist er verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Übergabe der (Teil-)Leistung diese zu überprüfen und auf eventuelle Abweichungen vom Auftragsvolumen und auf Mängel zu untersuchen.

9.2 Beanstandungen offensichtlicher Fehler und Mängel müssen innerhalb dieser Frist schriftlich bei der Pfaff Energieberatung geltend gemacht werden.

9.3 Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als abgenommen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung innerhalb der Gewährleistungsfrist zu rügen.

9.4 Der Kunde wird uns bei Sach- und Rechtsmängeln unterstützen, indem er auftretende Mängel konkret beschreibt, uns die zur Mängeluntersuchung und Mängelbeseitigung vor Ort erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt und uns, soweit erforderlich, die Mängelbeseitigung im Werk des Herstellers ermöglicht.

9.5 Bei mangelhafter Lieferung haben wir nach unserer Wahl das Recht, die Mängel kostenfrei zu beseitigen oder gegen Zurücknahme kostenlos Ersatz zu liefern. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

9.6 Soweit wir bei Nacherfüllung oder Ersatzlieferung Nacherfüllungskosten zu tragen haben, trägt der Kunde den Mehraufwand, der durch einen Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Abs. 3 oder dadurch verursacht wird, dass die Nacherfüllung durch unsachgemäße Veränderungen unserer Lieferung oder Leistung erschwert ist.

9.7 Wird die Nacherfüllung in den Fällen des Abs. 9.4 erheblich erschwert, so werden wir von unserer Gewährleistungspflicht frei. Gleiches gilt, wenn wir Leistungen nach Vorgaben des Kunden erbringen und Mängel unserer Lieferungen oder Leistungen auf diese Vorgaben beruhen.

9.8 Die Verjährungsfrist beträgt bei Sachmängeln ein Jahr, bei Rechtsmängeln ein Jahr, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen Lieferung oder Leistung herausverlangt werden kann; im Übrigen entsprechend der gesetzlichen Regelungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Wurde ein Sach- oder Rechtsmangel arglistig verschwiegen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

9.9 Sollten Dritte Rechte an den Lieferungen oder Leistungen geltend machen, so wird der Kunde uns unverzüglich und schriftlich unterrichten. Wir werden nach unserer Wahl den Anspruch abwehren oder die betroffenen Leistungen oder Lieferungen gegen gleichwertige, den vertraglichen Vereinbarungen entsprechende austauschen. Wehren wir die Ansprüche ab, was in unserem Ermessen steht, so wird der Kunde die Ansprüche des Dritten nicht ohne unsere Zustimmung anerkennen. Wir sind verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. In diesem Fall werden wir den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freistellen, soweit diese nicht auf seinem pflichtwidrigen Verhalten beruhen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten unabhängig vom Eintritt der Verjährung gemäß Ziffer 9.8.

10. Haftungsbeschränkung

10.1 Für eigenes Verschulden sowie das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen aufgrund der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und wegen unerlaubter Handlung haftet die Pfaff Energieberatung nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, nämlich nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In Fällen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Pfaff Energieberatung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt.

11. Geheimhaltung

11.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung vom jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Vertragspartner verwahren und sichern die Gegenstände, die im Rahmen der Vertragsabwicklung überlassen wurden, gegen den Missbrauch durch Dritte. Dies gilt nicht für Informationen, die zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung dem jeweiligen Vertragspartner bereits bekannt waren oder in den Fällen, in denen die Informationen bereits allgemein zugänglich waren.

11.2 Wir speichern die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden elektronisch. Wir werden bei allen Handlungen das Bundesdatenschutzgesetz beachten.

11.3 Veröffentlichungen, in denen der jeweils andere Vertragspartner oder die Vertragsgegenstände unter Bezug auf den anderen Vertragspartner erwähnt werden, dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen.

12. Schlussvorschriften

12.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

12.2 Erfüllungsort ist für Lieferung, Installation und Zahlung der Sitz der Pfaff Energieberatung.

12.3 Soweit der Kunde Kaufmann oder einem solchen gleichgestellt ist oder seinen Sitz im Ausland hat, ist Heilbronn ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir haben das Recht, den Kunden auch an dessen Geschäftssitz zu verklagen.

12.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB gilt als ausgeschlossen.

Weinsberg, 2008